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Moench/Weinmann, ErbStG § 19 Steuersätze / 1 Bedeutung und Struktur des ErbSt-Tarifs

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 1

Der geltende Steuertarif des § 19 Abs. 1 ErbStG enthält 21 Steuersätze in jeweils 7 Stufen für jede der 3 Steuerklassen. Nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 10 Abs. 1 ErbStG) steht die relativ simple Berechnung der Steuer durch Multiplikation des steuerpflichtigen Erwerbs mit dem Prozentsatz des § 19 Abs. 1 ErbStG, der sich nach der jeweiligen Steuerklasse und der erreichten Wertstufe ergibt. Weil vorab der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR nach unten abzurunden ist (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG), können sich hier keine Centbeträge ergeben. Das Rechnen wird dadurch nicht nennenswert vereinfacht. Im Zeitalter der Taschenrechner und Computer handelt es sich eher um einen Anachronismus, zumal sich in einer ganzen Reihe nachfolgender Rechenschritte Centbeträge ohnehin nicht vermeiden lassen. Zusätzliche Faktoren erschweren die Rechenprozedur:

  • Nach § 19 Abs. 2 ErbStG gilt ein Progressionsvorbehalt bei Anwendung bestimmter Doppelbesteuerungsabkommen (dazu Rz. 10ff.);
  • nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist zu prüfen, ob nicht die Höhe der Steuer durch den Härteausgleich begrenzt ist (dazu Rz. 13ff.);
  • nach § 19a ErbStG ist außerdem dann, wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. §§ 13a, 13b, § 13c ErbStGnicht verschont wurde und der Erwerber als natürliche Person zur Steuerklasse II oder III gehört, eine Tarifentlastung vorzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Erwerber hierfür die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG gewählt hat. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 19a ErbStG.
 

Rz. 2

Hinter den nackten Zahlen und dem einfachen Rechenvorgang steht die schwerwiegende Entscheidung des Gesetzgebers, welchen Umfang die Teilhabe des Fiskus an einer Erbschaft oder Schenkung haben soll, ob der Fiskus, ohne dass der Erblasser ihn als Erbe oder sonstigen Ber...

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  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
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  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    87
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    86
  • Befreiung von der Prüfungspflicht zum Angestelltenlehrgang II bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers
    84
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    80
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online

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