Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Rz. 5
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Erwerbe zusammengerechnet, die innerhalb von 10 Jahren angefallen sind. Das heißt, dass der erste und der letzte Erwerb nicht mehr als 10 Jahre auseinander liegen dürfen. Maßgebend für den Zeitpunkt des Erwerbs ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG), bei Schenkungen demnach der Zeitpunkt ihrer Ausführung und bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig der Todestag des Erblassers. Gehören zu einem Erwerb aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche, sind diese nicht selbstständig als anfallende Vermögensvorteile zu erfassen, auch wenn sich für sie ein anderer Zeitpunkt der Steuerentstehung ergibt. Der Bestimmung des Erwerbszeitpunkts kommt eine große Bedeutung zu, wenn einzelne Erwerbe nur wenig mehr als 10 Jahre aufeinander folgen. Bei der Schenkung eines Grundstücks ist besondere Sorgfalt geboten, um zu vermeiden, dass bei mehreren Zuwendungen ungewollt der Zehnjahresabstand unterschritten wird. Eine Grundstücksschenkung ist nicht erst dann ausgeführt, wenn der Eigentumswechsel bürgerlich-rechtlich durch Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, sondern bereits dann, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen, Auflassung und Eintragungsbewilligung, in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte die Eintragung der Rechtsänderung ohne weiteres Zutun des Schenkers herbeiführen kann (vgl. § 9 ErbStG Rz. 38ff.). Tritt ein Nacherwerb ungeplant "verfrüht" vor Ablauf der Zehnjahresfrist ein, etwa weil die Erblasserin ermordet worden ist, führt dies zu keiner unbilligen sachlichen Härte und rechtfertigt kein Absehen von der Zusammenrechnung aus Billigkeitsgründen.
Rz. 6
Der Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187ff. BGB...