Rz. 37
Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 hat der Gesetzgeber die bisherige alleinige Befreiung für den Erwerb eines Familienheims durch lebzeitige Zuwendung auch auf den Erwerb von Todes wegen durch die engsten Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder) ausgedehnt. Mit dieser Maßnahme sollten die Folgen, die sich aus dem Ansatz der Verkehrswerte für das Grundvermögen ergeben, zum Teil aufgefangen werden und der besondere Schutz des sog. Familiengebrauchsvermögens unterstrichen werden. Die Reform stand auch schon im Zeichen der Finanzmarktkrise des Jahres 2008. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum die potentiellen Erblasser schon zu Lebzeiten dazu bewegen, ihr Vermögen in Grundvermögen zu investieren.
Rz. 37a
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und c ErbStG befreien jeweils den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Erwerber Erbe wird. Da Erwerbe von Todes wegen begünstigt sind, ist auch ein Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses oder der Erwerb als Abfindung für die Ausschlagung der Erbschaft ausreichend.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall in dem hinterlassenen bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hat oder dass der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass der Erblasser die Wohnung im Steuerentstehungszeitpunkt selbst genutzt haben muss, und rein sprachlich könnte durch die zweite Alternative nach dem oder auch der Fall abgedeckt sein, dass der Erblasser die Wohnung aus objektiv zwingenden Gründen zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt hat. Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung der Finanzgerichte