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Mieterhöhung infolge behindertengerechter Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung

Georg Schmitt
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Leitsatz

Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Sie sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Die Kläger beantragten erfolglos die Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der Behinderung ihres Sohnes angefallene "Mehrmiete" infolge des behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren begehrten die Kläger im Klageverfahren weiter die gesamte Mehrmiete infolge des behindertengerechten Umbaus in Form des Pflegebads in Höhe von jährlich 14.498 EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt in sämtlichen Streitjahren bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu Recht außergewöhnliche Belastungen der Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung des behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad nur in Höhe von 7.128 EUR zugrunde gelegt hat. In diesem Umfang seien die entsprechenden Aufwendungen durch die behindertengerechte Ausgestaltung eines Objekts veranlasst gewesen, was im Streitfall durch ein Sachverständigengutachten entsprechend bestätigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts werde der Abzug dieser zwangsläufigen Aufwendungen vorliegend auch nicht durch einen Gegenwert gehindert. Denn behinderungsbedingter Mehraufwand stehe stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumst...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung. verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Wohnungsüberlassung an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter ...

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