Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhung infolge behindertengerechter (Um-)Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung. verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Wohnungsüberlassung an den beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
1. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Sie sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.
2. Dies gilt in gleicher Weise auch für die durch einen behindertengerechten Umbau ausgelöste Erhöhung der jährlichen Miete.
3. Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter stellt eine mit der Kostenmiete zu bewertende verdeckte Gewinnausschüttung dar.
4. Einer „Fiktionstheorie”, nach der die Kostenmiete, soweit sie auf einen behinderungsbedingten Mehrbedarf entfällt, zu außergewöhnlichen Belastungen führt, folgte der Senat im Streitfall nicht.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.06.2025; Aktenzeichen VI R 15/23)
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 26. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Steuerfestsetzung im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb eine verdeckte Gewinnausschüttung nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens i.H.v. 6.884 EUR anstatt i.H.v. 7.000 EUR zugrunde gelegt wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 26. Februar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Steuerfestsetzung i...