Leitsatz
Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Prozess über die Mieterhöhung nachholen. Für eine solche Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens gilt die Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, nicht.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB §§ 558, 558b
Kommentar
Nach dem Mietvertrag schuldet der Mieter eine monatliche Miete von 500 EUR sowie eine Vorauszahlung für die Heizung von 130 EUR und für Wasser in Höhe von 35 EUR. Mit Schreiben vom 7.8.2007 hat der Vermieter den Mieter unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel aufgefordert, einer Mieterhöhung von 500 EUR auf 550 EUR mit Wirkung vom 1.11.2007 zuzustimmen. Der Mieter hat sich mit einer Mieterhöhung auf 530 EUR einverstanden erklärt.
Der Vermieter hat Klage erhoben, mit der er beantragt, den Mieter zu verurteilen, einer Mieterhöhung von 530 EUR auf 550 EUR zuzustimmen. Das Amtsgericht hat über die Höhe der ortsüblichen Miete ein Sachverständigengutachten eingeholt, in dem die ortsübliche Nettomiete mit 526 EUR festgestellt wird. Daraufhin hat der Vermieter mit Schriftsatz vom 23.7.2008 geltend gemacht, dass in der Miete (von 500 EUR) auch die Kosten für Versicherung und Grundsteuer in Höhe von anteilig 26,68 EUR enthalten sind. Der BGH hatte zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie das nachträgliche Vorbringen des Vermieters im Mieterhöhungsprozess zu berücksichtigen ist.
1 Anforderungen an das Erhöhungsverlangen bei Erhöhung einer Inklusiv- und Teilinklusivmiete (§ 558a BGB)
Von einer Inklusivmiete (oder Bruttomiete) spricht man, wenn durch den Mietpreis auc...