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Maßgebliche Einkünfte bei selbstständig Tätigen

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das Elterngeld berechnet sich bei selbstständig Tätigen im Regelfall nach dem Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. Ein Unternehmer wollte sein Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt seiner Tochter zugrunde legen, wurde aber vom SG München eines Besseren belehrt.

 

Sachverhalt

Für die Berechnung des Elterngelds wird bei Arbeitnehmern das durchschnittlich erzielte Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt herangezogen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Diese Grundregel wird bei selbstständig tätigen Personen durchbrochen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit bisher kontinuierlich ausgeübt haben: Bei ihnen ist der Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums maßgebend (§ 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG).

Diese Differenzierung wirkte sich bei einem Vater nachteilig aus, der gewerblich tätig war. Seine Tochter wurde im Oktober 2007 geboren, sodass zur Berechnung des Kindergelds sein Gewinn des Jahrs 2006 herangezogen wurde. Da der Vater in 2006 jedoch eine gewinnmindernde Ansparabschreibung nach § 7g EStG gebildet hatte, fiel sein Elterngeld entsprechend niedriger aus. Der Vater beantragte, das Elterngeld auf Basis der letzten 12 Monate vor der Geburt zu berechnen und reichte hierfür eine vorläufige Gewinnermittlung für 2007 ein.

Das SG urteilte, dass sich die Elterngeldberechnung nach dem Einkommen des Jahrs 2006 bemessen muss. Der Vater kann sein Elterngeld nicht durch die freie Wahl des maßgeblichen Einkommenszeitraums optimieren. Die vom Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigen und selbstständig tätigen Personen ist nach Ansicht des SG zwingend anwendbar und zudem sachgerecht.

Auch die gewinnmindernde Wirkung der § 7g-Rücklage darf für die Berechnung des Elterngelds nicht außen vor gelassen werden. Nach Ansicht des S...

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