Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.
Der 1967 geborene und mit einem Gewerbe für Auf- und Abbau von Messeständen tätige Kläger beantragte am 12.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner 10.2007 geborenen Tochter L. M. für die Lebensmonate 3 bis 11 und somit für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.09.2008. Mit vorläufigem Bescheid vom 04.03.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 31.12.2007 bis 30.09.2008 ein Elterngeld in Höhe von monatlich EUR 659,27. Am 15.07.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Neuaufteilung der Bezugszeiträume für das Elterngeld in dem Sinne, dass der Kläger nun auch bis Dezember 2008 Elterngeld erhalten solle. Gleichzeitig wurde der vom Finanzamt München IV am 30.04.2008 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt. Daraufhin erging am 20.08.2008 ein endgültiger Bescheid, der dem Kläger Elterngeld für die Lebensmonate 3 bis 14 seiner Tochter und demgemäß für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.12.2008 zusprach. Die Höhe wurde mit monatlich EUR 467,67 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 1.532,80 gefordert.
Mit seinem Widerspruch will der Kläger für die Berechnung des Elterngeldes aus dem Jahr 2006 nur die Monate November und Dezember und ansonsten die Einkünfte aus den ersten zehn Monaten des Jahres 2007 entsprechend einer bereits vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung gelten lassen, weil auch für Selbstständige das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kl...