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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 97 ... / III. Dem Pfändungsschutz unterliegendes Altersvorsorgevermögen

Kyra Mühlenharz
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Rn. 10

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Dem Pfändungsschutz unterliegen das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der darauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse. Damit wird erreicht, dass dem StPfl im Alter tatsächlich Vermögen als Ergänzung zum gesetzlichen Renten- oder Versorgungsanspruch zur Verfügung steht. Insoweit nimmt auch diese Regelung den Grundgedanken des Gesetzgebers, einen Anreiz zu setzen, um den Sparwillen der StPfl für eine ausreichende Versorgung im Alter und für einen Ausgleich der geringer werdenden Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu stärken, wieder auf. Weitere Hinweise ergeben sich aus BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 290–292.

 

Rn. 11

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Rspr der FG zu dieser Norm liegt noch nicht vor. Zu beachten ist hier lediglich die abschließende Auslegung des BFH vom 08.07.2015, X R 41/13, BStBl II 2016, 525 zur Frage, welche Bestandteile des Altersvorsorgevermögens als geleistete Altersvorsorgebeiträge zu qualifizieren sind. Insoweit trägt diese Entscheidung auch zum Verständnis dieser Norm bei.

Verschiedenen Entscheidungen der Zivilgerichte, der Arbeitsgerichte und der Sozialgerichte sind aber entsprechende Hinweise auf die mangelnde Übertragbarkeit zu entnehmen. So ist auf den Beschluss des LG Detmold vom 26.01.2011, 3 T 161/10 zu verweisen. Dort wird darauf abgestellt, dass eine der Altersversorgung dienende kapitalbildende Lebensversicherung zur Finanzierung einer Betreuervergütung herangezogen werden kann. Vor dem Zugriff sind nur solche Altersvorsorgeverträge geschützt, die nach § 10a EStG und Abschn XI EStG gefördert worden sind.

 

Rn. 12

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Ebenso verhält es sich bei der Vermögensberücksichtigung eines Antragstellers auf Grundsicherung (vgl Urteil des SG Mainz vom 25.02.2008, S...

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