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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 80 ... / III. Anbieter nach § 80 Hs 1 EStG

Kyra Mühlenharz
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Rn. 10

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Mit dem EigenheimrentenG (EigRentG) vom 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) sind für die steuerlich geförderte Altersvorsorge neue Förderformen hinzugekommen, so dass sich der Kreis der Anbieter erheblich erweitert hat. Nach § 1 Abs 2 Nr 1 AltZertG sind Anbieter eines Altersvorsorgevertrages:

  • Lebensversicherungsunternehmen, soweit eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach dem VAG vorliegt,
  • Kreditinstitute, soweit eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem KWG vorliegt,
  • Bausparkassen iSd G über Bausparkassen,
  • externe Kapitalanlagegesellschaften iSd § 17 Abs 2 Nr 1 Kapitalanlagegesetzbuch.

Diese Anbieter müssen ihren Sitz im Inland haben. Nach den bisherigen Erfahrungen wird die weit überwiegende Anzahl der Altersvorsorgeverträge bei den vorstehend genannten Anbietern abgeschlossen. So zeigt die Statistik des BMAS (Stand II. Quartal 2023) auf, dass von insgesamt vorhandenen 15,68 Mio Riester-Verträgen

  • 10,36 Mio Verträge als Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind.
  • Weitere 0,51 Mio Verträge entfallen auf Banksparverträge,
  • 3,171 Mio Verträge auf Investmentfonds und
  • 1,62 Mio Verträge auf Wohn-Riester-/Eigenheimrentenverträge.
 

Rn. 11

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs 2 Nr 2–4 AltZertG folgende weitere Anbieter in Betracht kommen:

  • mit Sitz in einem anderen Staat des EWR:

    • Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nach § 61 Abs 2 und 3VAG entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen
    • Kreditinstitute, soweit sie nach § 53b Abs 1 S 1 KWG entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen
    • Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften iSd Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.12.1985 (ABl EG Nr L 375 S 3), oder
  • Unternehmungen mit Sitz außerhalb des EWR, soweit die Zweig...

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