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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6a ... / 2. Regelungen in den EStR zu steuerschädlichen und steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalten

Prof. Dr. Reinhold Höfer
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a) Katalog unschädlicher Vorbehalte

 

Rn. 89

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Regelungen in R 6a Abs 3–6 EStR 2012 gelten im Wesentlichen unverändert seit 1959, wurden also der in der Zwischenzeit eingetretenen arbeitsrechtlichen Entwicklung nicht angepasst. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass auf eine alte Entscheidung des BAG vom 14.12.1956, BStBl I 1959, 258 Bezug genommen wird. Die Regelungen haben aber vor allem hinsichtlich der sog steuerunschädlichen Mustervorbehalte nach wie vor Bedeutung. Diese Mustervorbehalte gliedern sich gemäß R 6a Abs 4 S 3 EStR 2012 in den allgemeinen Vorbehalt und die speziellen Vorbehalte. Der allgemeine Vorbehalt lautet folgendermaßen:

Zitat

"Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann";

Die speziellen Vorbehalte lauten:

Zitat

„Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

b) der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

c) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leist...

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