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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50f ... / I. Allgemeines

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Rn. 1

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Vorschrift des § 50f EStG (Steuerordnungswidrigkeit iSd § 377 Abs 1 AO) wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung ab 01.01.2005 in das EStG eingefügt. Auf Vorschlag des Finanzausschusses war sie in das AltEinkG aufgenommen worden (BT-Drucks 15/3004, 13, 21). Durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 50f EStG mit Wirkung ab 01.01.2007 redaktionell an die geänderte Fassung des § 22a Abs 2 S 5 EStG angepasst. Die Einfügung des § 22a Abs 2 S 9 EStG durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) hatte mit Wirkung ab 01.01.2008 ebenfalls eine redaktionelle Änderung in § 50f Abs 1 EStG zur Folge (BR-Drucks 544/07, 87). Bußgeldbewehrt war in § 50f Abs 1 EStG aF zunächst nur die zweckwidrige Verwendung der Identifikationsnummer (ID-Nr) für andere als die in § 22a EStG genannten Zwecke.

Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 50f EStG erheblich erweitert und war dann erstmals auf Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den VZ 2010 zu übermitteln waren (§ 52 Abs 59b EStG aF). Neu eingefügt wurde – ergänzend zu der Regelung des Verspätungsgelds in § 22a Abs 5 EStG (s § 22a Rn 47bff (Hildesheim)) – die Vorschrift des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG, durch die die Nichtübermittlung sowie die nicht richtige, nicht vollständige und die nicht rechtzeitige Übermittlung der in § 22a Abs 1 S 1 und 2 EStG genannten Daten sowie der entsprechenden Rentenbezugsmitteilungen zu Ordnungswidrigkeiten bestimmt wurden. Diese Verhaltensweisen können mit Geldbußen bis zu 50 000 EUR geahndet werden (§ 50f Abs 2 EStG). Die bis dahin geltende Regelung in § 50f Abs 1 EStG wurde ohne Änderungen in § 50f Abs 1 Nr 2 EStG überführt. Im ebenfalls neu eingefügten § 50f Abs 3 EStG wurde erstmals die zen...

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