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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 49 ... / d) Entschädigungen (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d EStG)

Björn Viebrock
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Rn. 207

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ausgleichszahlungen iSv § 24 Nr 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses weisen dann einen inländischen Anknüpfungspunkt auf, soweit die aus der Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben (BFH BStBl II 16, 326). Vor Geltung der Regelung (ab dem VZ 2004) bestand kein steuerlicher Zugriff auf Zahlungen für das Nichtausüben einer Tätigkeit, da die Buchst a und c des § 49 Abs 1 Nr 4 EStG stets eine Ausübung oder zumindest Verwertung der Tätigkeit im Inland vorsehen. Insofern entfaltet die Regelung konstitutive Wirkung (anders wohl nach BT-Drucks 15/1798, 6).

 

Rn. 208

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Probleme bereitet der Aufteilungsmaßstab der Norm, nach dessen Wortlaut nur "soweit" eine Besteuerung erfolgt, wie die Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Hierfür maßgeblich ist, ob die Einnahmen für die vorangegangene nichtselbstständige Tätigkeit der unbeschränkten oder beschränkten inländischen Besteuerung unterlegen haben. Beschränkungen durch DBA sind nicht von Bedeutung (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 69, 21. Aufl; Neyer, IStR 2004, 403). Es bedarf keiner tatsächlichen Besteuerung im Inland, sondern es ist ausreichend, wenn aufgrund der vorherigen Tätigkeit dem Grunde nach eine beschränkte StPfl im Inland gegeben ist (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 69, 21. Aufl; Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 787, August 2019).

Sofern nicht sämtliche Einkünfte der früher ausgeübten Tätigkeit dem Grunde nach der inländischen Besteuerung unterfallen sind, ist eine einzelfallabhängige Aufteilung vorzunehmen. Dabei ist eine Aufteilung anhand der tatsächlichen Arbeitstage zu erfolgen (BMF BStBl I 2018, 634 Rz 204ff); auf die tatsächliche Besteuerung kommt es nicht an (vgl FG BdW EFG 2018, 1470; v...

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