Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 7
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Folgende wichtige BFH-Urteile wurden im BStBl veröffentlicht und werden somit fortan von der FinVerw angewandt.
Rn. 7a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Geschenke an Nicht-ArbN im Wert von weniger als EUR 35 unterliegen der Pauschalierung; für die Anwendung der Pauschalierung kommt es nur auf die Steuerbarkeit der Zuwendungen beim Empfänger an.
Der BFH stellt in dieser Entscheidung hinsichtlich der generellen Anwendung des § 37b EStG darauf ab, dass die Leistung bei dem Empfänger zu einer der sieben Einkunftsarten gehört. Sofern ein Geschenk gewährt wird und eine StPfl bei dem Empfänger besteht, greift die Pauschalierung. Das Urteil stützt sich bei der Frage, ob die Geschenke mit einem Wert von nicht mehr als EUR 35 einzubeziehen sind, auf den Gesetzeswortlaut. Da sich § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auf Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG bezieht und nicht nach S 1 und 2 der Vorschrift unterscheidet, besteht kein Grund für eine Differenzierung nach der Höhe der Geschenke. Der BFH verweist hierbei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die erwogene Option, lediglich Geschenke über EUR 35 einzubeziehen, von der aber bewusst Abstand genommen wurde. Auch s Rn 20. Da keine Unterscheidung in der Höhe des zugewendeten Vorteils im Gesetz vorgenommen wurde, wird unter Tz 16 des Urteils die bisherige Handhabung zu den Streuwerbeartikeln in Frage gestellt. Der VI. Senat sieht hierfür keine Rechtsgrundlage. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob überhaupt einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen. Jedoch werden durch BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 10 Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 10 weiterhin aus dem Anwendungsbereich der Vorsc...