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FG Hamburg Urteil vom 20.09.2011 - 2 K 41/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuergesetz: Pauschalisierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

§ 37b EStG findet auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 37b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen VI R 52/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheides, insbesondere um die Frage, ob § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, ist auf dem Gebiet der ... und ... tätig.

Bei einer für den Zeitraum April 2007 bis Mai 2010 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 mehreren Kunden bzw. Geschäftsfreunden Geschenke hatte zukommen lassen. Es ergaben sich danach gem. § 37b EStG nachzuversteuernde Beträge für 2007 in Höhe von 1.741 €, für 2008 in Höhe von 6.396 € und für 2009 in Höhe von 1.192 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 30.06.2010 verwiesen. Die Klägerin hat bezüglich der Sachzuwendungen an Kunden etc. ihre Option gem. § 37b EStG ausgeübt.

Mit Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von April 2007 bis Mai 2010 vom 26.07.2010 wurde pauschale Lohnsteuer für 2007 von 522,30 €, für 2008 von 1.918,80 € und für 2009 von 357,60 € nachgefordert.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 05.08.2010, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 11.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 08.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Sachzuwendungen und -geschenke im Wert zwischen 10 € und 35 € seien nicht gem. § 37b E...

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