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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34 ... / fc) Andere Einkunftsarten

Dipl.-Kfm. Hannes Graf
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Rn. 112

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die bisherige ältere Rspr zu Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten betrifft ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit.

Diese Beschränkung dürfte aber – insbesondere durch Verwendung des Begriffs "Vergütung" anstelle von "Entlohnung" – nicht mehr zulässig sein, s Rn 103, mit der Folge, dass grds auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, wie zB VuV und KapVerm begünstigungsfähig sind.

So auch die FinVerw, die 34 Abs 2 Nr 4 grds für alle Einkunftsarten anwendet, R 34.4 Abs 1 S 1 EStR 2012.

Zinsen sind Entgelt für die Kapitalnutzung und somit keine begünstigungsfähigen Entschädigungen, vgl Schießl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 40–41 mwN zur Rspr. Gleiches gilt für Verzugszinsen.

Eine Zusammenballung von Einkünften bei den anderen Einkunftsarten setzt aber voraus, dass der Zufluss nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Verlauf entspricht, vgl R 34.4 Abs 1 S 3 EStR 2012. Aus diesem Grund ist mE eine Tarifermäßigung bei den Bundesschatzbriefen (bei denen die Zinsen endfällig ausbezahlt werden) ausgeschlossen; glA Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 67 (Dezember 2015); aA Kirchhoff, § 34 EStG Rz 27.

Begünstigungsfähig ist dagegen der zusammengeballte Zufluss von Renten oder Mieten, die zB aufgrund eines neuen Ereignisses (zB Rechtsstreit) nachgezahlt werden, vgl Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 67 (August 2019).

 

Rn. 112a

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitalabfindungen sind – unabhängig vom Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung – im Grundsatz als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten einzustufen, vgl BFH v 20.09.2016, BStBl II 2017, 347. Entscheidend für die Gewährung der Tarifermäßigung war nach bisheriger Ansicht des BFH (aaO) das Kriterium der Au...

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