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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34 ... / C. Entschädigungen

Dipl.-Kfm. Hannes Graf
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1. Überblick

 

Rn. 80

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs 2 Nr 2 EStG Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 EStG in Betracht.

Nach § 24 Nr 1 EStG gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG Entschädigungen, die gewährt worden sind

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Buchst a) oder
  • für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (Buchst b)
  • als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (Buchst c).

Entschädigungen werden bereits seit dem Reichs-EStG 1920 als außerordentliche Einnahmen im Wege einer Tarifermäßigung begünstigt.

Dabei wurden die Entschädigungen als nicht regelmäßig wiederkehrende Einnahmen interpretiert.

Der Begriff "Entschädigung" ist gesetzlich nicht definiert. Bzgl der Buchst a und b des § 24 Nr 1 EStG setzt der Begriff voraus, dass der StPfl infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar zum Schadensausgleich bestimmt ist, vgl R 24.1 EStR 2012; BFH v 06.07.2005, BStBl II 2006, 55.

Die Annahme einer Entschädigung setzt zudem voraus, dass der Ausfall von Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom StPfl selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dass dieser unter nicht unerheblichem rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden hat, vgl FG He v 01.08.2012, EFG 2012, 2123 rkr; BFH v 14.05.2003, BStBl II 2004, 449; FG BdW v 17.03.2005, EFG 2005, 935 rkr. Eine begünstigte Entschädigung liegt demzufolge nur vor, wenn der StPfl sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen im Sinne einer Zwangssituation nicht entziehen konnte, vgl BFH v 29.02.2012, BStBl II 2012, 569; ...

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