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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / a) Nachträgliche Einnahmen

Dr. Frank Schindler
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Rn. 86

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (s auch § 2 Abs 2 Nr 2 LStDV). Diese gesetzliche Definition verdeutlicht, dass § 24 Nr 2 EStG für die Einkünfte iSv § 2 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG nur klarstellende Funktion hat. Zu den anderen Bezügen oder Vorteilen gehören insbesondere nachgezahlte Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen.

Nachträglichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen etwa auch dann an, wenn der ArbN durch die Ausübung eines Optionsrechts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begünstigt Aktien erwirbt (BFH vom 23.06.2005, VI R 124/99, BStBl II 2005, 766). Ruhegelder iSv § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind von Leibrenten nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG abzugrenzen, die – wie etwa Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – nur mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen sind, ab 2040 allerdings zu 100 %.

Versorgungsbezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des ArbN oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zu den nachträglichen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, es sei denn, dass die Beitragsleistungen WK gewesen sind (§ 2 Abs 2 Nr 2 S 2 LStDV).

 

Rn. 87

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nachzahlungen von Arbeitslohn, Versorgungsbezügen oder anderen Leistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind gemäß § 11 Abs 1 S 1 EStG im Jahr des Zuflusses steuerlich zu erfassen und gemäß § 38 Abs 3 EStG dem LSt-Abzug zu unterwerfen. Durch den Verweis in § 11 Abs 1 S 4 EStG auf § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG wird – als Sonderregel zu § 11 S 2 EStG – bestimmt, dass laufender Arbeitslohn in dem Kj als bezogen gilt, in dem der Lohnabrec...

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