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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 22 ... / b) Gleichmäßigkeit der Leistungen

Dr. Martin Mues
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Rn. 60

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Der steuerrechtliche Begriff der Rente setzt fortlaufend gleichbleibende, dh betragsmäßig fest begrenzte Leistungen bzw Bezüge voraus (BFH BFH/NV 2010, 459; BFH BStBl II 2006, 245; BFH BStBl II 1992, 78; BFH BStBl II 1980, 501). Außerdem sind die Leistungen periodisch, dh in gleichen zeitlichen Abständen, zu erbringen (BFH BStBl III 1967, 178).

Unwesentliche Schwankungen stehen der Annahme einer Rente nicht entgegen. Ebenso sind Schwankungen, die sich hinsichtlich gleichbleibender Sachleistungen wegen sich ändernder Marktpreise ergeben, unerheblich. Sofern die Leistungen im Wesentlichen gleich bleiben, ist es ferner unerheblich, ob mit den Leistungen zugleich unterschiedliche bzw schwankende Versorgungsbedürfnisse des Berechtigten sichergestellt werden (BFH BStBl II 1992, 78).

Bei der Beurteilung der Gleichmäßigkeit kommt es auf das Vereinbarte und nicht auf eine davon evtl tatsächlich abweichende Handhabung an (Thoma, DStR 1977, 159). Aus diesem Grunde kann etwa eine Rente dann nicht angenommen werden, wenn trotz vereinbarter schwankender Bezüge tatsächlich rentenähnliche gleichbleibende Zahlungen geleistet werden.

ba) Abgrenzung zu Bezügen mit variabler Bemessungsgrundlage

 

Rn. 61

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Eine Leibrente kann dann nicht angenommen werden, wenn die Bezüge abhängig sind von einer variablen Bemessungsgrundlage, wie zB dem Gewinn oder dem Umsatz eines Unternehmens, was auch dann zu bejahen ist, wenn die Bezüge nach einem festen Prozentsatz oder einem bestimmten Verteilungsschlüssel bemessen werden (BFH BStBl III 1963, 592; BFH BStBl III 1964, 475; BFH BStBl III 1967, 178; H 22.3 EStH 2023 "Begriff der Leiberente"). In diesen Fällen sind die Bezüge den sonstigen voll steuerbaren wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG zuzurechnen. Eine Umsatzbeteiligung führt nicht schon deshalb z...

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