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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / B. Anwendungsfälle

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 1411

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 20 Abs 3 EStG iVm § 20 Abs 1 oder 2 EStG gehören zB

  • Schadenersatz oder Kulanzerstattungen, die Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage erhalten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein stpfl Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 83);
  • weitergegebene Bestandsprovisionen (kick-backs), wenn die von Investmentgesellschaften an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen gezahlte Vermittlungs- oder Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen) dem Kunden (StPfl) vom Kreditinstitut ganz oder teilweise erstattet werden. Sie bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen. Die Rückvergütung an den Kunden stellt wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um KapErtr iSd des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, bei denen die KapSt gem § 7 Abs 1 InvStG einbehalten wird (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 84);
  • ein erhaltenes Agio, das bei der Rückzahlung eines Darlehens über den Nennbetrag hinaus vereinnahmt worden ist (BFH BStBl II 1974, 735);
  • ein bei der Darlehenshingabe zurückbehaltenes Damnum, um das der Auszahlungsbetrag verkürzt worden ist (BFH BStBl II 1984, 428);
  • ein Bonus, der zB für den Fall gewährt wird, dass ein Bausparvertrag nicht steuer- und prämienschädlich gekündigt wird (OFD Han DB 1984, 537);
  • Dividendengarantien und Zinsgarantien, bei denen Dritte den Anteilsbesitzern Mindestdiv...

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