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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / 3. "Sonstige Kapitalforderungen jeder Art" iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 616

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

 

Rn. 617

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Unter Kapitalforderung ist eine Forderung zu verstehen, die auf Geld gerichtet ist. Unter den klassischen Geldbegriff fällt zunächst das Geld im gegenständlichen Sinne, wie Banknoten oder Münzen, die gesetzlichen Zahlungsmittel, welche jeder Gläubiger einer Geldschuld kraft Gesetzes annehmen muss, sowie die im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel, wie ausländische Banknoten und Münzen.

Hierunter fällt ferner auch noch das sog Buchgeld. Hierbei handelt es sich um eine bestehende Forderung im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut in der Form eines Guthabens, mit dem der Inhaber durch Überweisung, Kreditkarte, Lastschrift oder Scheck bargeldlos zahlen kann.

Ergänzt wird der klassische Geldbegriff durch das sog E-Geld. Nach § 1 Abs 2 S 2 ZahlungsdiensteaufsichtsG 2018, BGBl I 2017, 2446, ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge iSd § 675f Abs 3 S 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (dazu s Grüneberg in Palandt, § 245 BGB Rz 1–3 (2020)).

 

Rn. 618

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird nicht Geld, sondern werden andere Sachen geschuldet (Sachdarlehen iSd § 607 BGB), so handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung iSv ...

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