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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 19 ... / a) Allgemeines

Hubertus Barein
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Rn. 179

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den anderen Bezügen und Vorteilen iSd § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gehören vor allem die Beiträge des ArbG für Versicherungen der ArbN für Alter und Invalidität sowie Tod, § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit zum Arbeitslosengeld. Die Zukunftssicherungsleistungen sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, soweit der ArbG hierzu gesetzlich verpflichtet ist (s Rn 188). Mangels Ausgabe an einen Dritten ist die Bildung von Pensionsrückstellungen durch den ArbG iSd § 6a EStG kein Arbeitslohn; ebensowenig die Zuführung weiterer Beträge zu einer bereits bestehenden Rückstellung. Es spielt keine Rolle, ob der ArbG gleichzeitig eine Rückdeckungsversicherung abschließt.

Arbeitslohn sind aber die späteren Leistungen der Kasse an den ArbN, s Hartz/Meessen/Wolf, "Zufluss von Arbeitslohn" Rz 25 (Dezember 2019). Gleiches gilt für die Leistungen aufgrund von Versorgungszusagen.

StPfl Arbeitslohn liegt dagegen vor, soweit nicht Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG eingreift, bei Beiträgen zu einer Direktversicherung iSd § 40b EStG sowie Zahlungen an eine rechtlich selbstständige Pensionskasse (Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch auf Leistung – s § 4c EStG) zugunsten des ArbN durch den ArbG.

 

Rn. 180

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem ArbG zu, liegt nach BFH BStBl II 2009, 385; 2000, 406 im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den ArbG auch dann kein Zufluss stpfl Arbeitslohns vor, wenn die ArbN selbst Anspruchsinhaber sind. Zu Recht stellt der BFH fest, dass Arbeitslohn immer nur dann vorliegt, wenn dem ArbN Geld oder geldeswerte Güter für eine Beschäftigung zugeflossen sind (BFH BStBl II 1983, 39). Zugeflossen ist eine Einnahme immer da...

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