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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / c) Bezugsrecht

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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Rn. 252

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bezugsrechte sind Rechte eines Aktionärs, im Rahmen einer Kapitalerhöhung junge Aktien in einem festgesetzten Verhältnis zu seinen alten Aktien zu erwerben. Dem Anteilseigner wird somit ein Schutz gegen die Kapitalverwässerung eingeräumt. Dabei ist zu beachten, dass das Bezugsrecht ein von der Substanz der alten Aktien abgespaltenes Recht darstellt. Dieses hat insoweit einen eigenen wirtschaftlichen Wert, sofern der Wert der neuen Anteile unter dem der Alten liegt. Im Ergebnis erlangt der Bezugsberechtigte unentgeltlich einen Anteil an den stillen Reserven. Die neuen AK setzen sich dementsprechend aus dem Wert des Bezugsrechtes und dem Anschaffungspreis der jungen Aktien zusammen. Die Berechnung des Bezugsrechtswertes erfolgt nach der Gesamtwertmethode. Die AK der Altanteile sind um den Quotienten aus Börsenkurs bzw Verkehrswert des Bezugsrechts und Börsenkurs bzw Verkehrswert der Altanteile zu vermindern. Dieser Wert der Minderung bei den Altaktien ist im Gegenzug als AK des Bezugsrechts wieder auf die neuen Anteile zu übertragen. Es ergibt sich entsprechend nachfolgende Gleichung (BFH vom 21.01.1999, IV R 27/97, BStBl II 1999, 638; Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 207 (August 2018)):

 
AK Bezugsrecht = AK Altanteil × Börsen-/Verkehrswert Bezugsrecht
Börsen-/Verkehrswert Altanteil

Der Börsenkurs bzw Verkehrswert des Bezugsrechts wird nach der folgenden Formel errechnet:

 
Börsen-/Verkehrswert Bezugsrecht = Börsen-/Verkehrswert Altanteil ./. Bezugspreis Neuanteil
Bezugsverhältnis + 1

Zur Veranschaulichung dient folgendes Bsp:

 

Beispiel:

Der Nominalwert der Altaktien beträgt je 200 EUR/Aktie. Diese sind zu je 250 EUR/Aktie angeschafft worden. Ihr Börsenkurs beträgt 500 EUR. Für drei alte Aktien kann eine Jungaktie zu einem Nominalwert von 300 EUR...

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