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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / 2. Beiträge zu Krankenversicherungen nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Rn. 264

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Begriff der Krankenversicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG umfasst sowohl die gesetzliche Krankenversicherung nach dem SGB V, insb für ArbN und Rentner, sowie Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch private Krankenversicherungsverträge. Begünstigt sind nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung allerdings nur, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung). Insoweit sind auch Beiträge für eine zusätzliche freiwillige private Krankenversicherung nicht abziehbar, sofern das Versorgungsniveau des StPfl bereits durch eine gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt ist (BFH BStBl II 2018, 230).

Nicht berücksichtigt werden Beiträge an Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände, die nach § 1 Abs 3 Nr 1 VAG nicht der Versicherungsaufsichtspflicht unterliegen (BFH BFH/NV 2014, 899; FG Nds EFG 2019, 888, Rev BFH X R 23/17).

 

Rn. 265

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die im einkommensteuerrechtlichen Zusammenhang verwendeten Begriffe Basisabsicherung und Basiskrankenversicherung decken sich nicht mit dem Basistarif iSd § 12 Abs 1 VAG. Der Basistarif wurde zum 01.01.2009 eingeführt und ist ein besonders gestalteter Tarif, der Leistungen entsprechend den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anbietet und der grds von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Basisabsicherung iSd EStG ist kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengeldes, die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein...

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