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Lastschrift: Muss der Verwalter von ihr Gebrauch machen?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wenn keine Vereinbarung zum Lastschrifteinzug existiert, kann der Verwalter bei einem Wohnungseigentümer den Lastschrifteinzug verweigern bzw. widerrufen, wenn es um die Höhe eines Lastschrifteinzugs erhebliche Meinungsverschiedenheiten bis zum Vorwurf strafbarer Handlungen bei vermeintlich zu hohen Abbuchungen gegeben hat.

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer B schuldet in 2013 ein monatliches Hausgeld in Höhe von 258,63 EUR. Mit Schreiben vom 26. März 2013 erteilt er Verwalter V eine Einzugsermächtigung. Ende März 2013 erhält B die Abrechnung 2012. Danach hat er auf das Hausgeld Vorauszahlungen in Höhe von lediglich 1.643 EUR gezahlt. B hält diese Angabe für falsch. Er meint, 1.656 EUR gezahlt zu haben (= 13 EUR mehr). Die Abrechnung 2012 wird ungeachtet der behaupteten Differenz mehrheitlich genehmigt. V bucht daraufhin den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 367,70 EUR, der auf B entfällt, von dessen Konto ab.
  2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 weist B den V auf den "Fehler" in der Abrechnung 2012 hin, sowie darauf, dass er für die Monate Januar bis April 2013 insgesamt 20 EUR zu viel bezahlt habe. B erteilt V ferner die "Weisung", im Juli 2013 lediglich ein Betrag in Höhe von 225,63 EUR (258,63 EUR [monatliche Vorauszahlung gemäß Wirtschaftsplan] – 13 EUR [behauptete Mehrzahlung 2012] – 20 EUR [behauptete Überzahlung 2013]) abzubuchen. Nach erfolgter Korrektur dürfe V in den Folgemonaten wieder den vollen Betrag (258,63 EUR/Monat) einziehen.
  3. Im Juli 2013 bucht V einen Betrag von 238,63 EUR ab, womit er die Überzahlung in Höhe von insgesamt 20 EUR, nicht aber die von den B behauptete Überzahlung im Jahr 2012 in Höhe von 13 EUR berücksichtigt. B erklärt V daraufhin, der Abbuchungsvorgang sei nicht genehmigt und damit "rechtswidrig" gewesen; genehmig...

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