Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Lüneburg Urteil vom 25.03.2015 - 9 S 91/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen 483 C 635/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2016; Aktenzeichen V ZR 97/15)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. April 2014 – 483 C 635/14 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.) Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Mit Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 23. April 2013 (Bl. 5 d.A.) wurden die Wirtschaftspläne 2013 genehmigt. Aufgrund der Wirtschaftspläne 2013 hatten die Beklagten ein monatliches Hausgeld in Höhe von 179 EUR zzgl. eines monatlichen Betrages in Höhe von 79,63 EUR als Instandhaltungsrücklage, mithin insgesamt 258,63 EUR zu zahlen. Die Wirtschaftspläne 2013 sollten bis zur Beschlussfassung neuer Wirtschaftspläne Gültigkeit haben.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 hatten die Beklagten der Hausverwaltung der klagenden WEG eine Einzugsermächtigung erteilt, damit diese die monatlich fällig werdenden Hausgelder und Instandhaltungsrücklagen von deren Konto einzieht. Eine Verpflichtung der Hausverwaltung, die Hausgelder im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, ergibt sich weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund eines Beschlusses.

Ende März 2013 erhielten die Beklagten von der Verwaltung die Jahresabrechnung 2012 übersandt, die nach ihren Vorstellungen i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 7.1 Überblick
    1
  • Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8.3.4 Aufwendungen für das Dach
    0
  • Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundpr ... / 1 Rechtsgrundlagen für den Datenschutz in Deutschland
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 10.5 Green-Lease-Formulierungsvorschlag
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


OLG Stuttgart 5 U 20/08
OLG Stuttgart 5 U 20/08

  Leitsatz (amtlich) 1. Wird die Einziehung von Mietzinsforderungen im Lastschriftverfahren vereinbart, so kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der Gläubiger von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr macht, ohne dies vorher anzukündigen. Dies gilt ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren