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LG Lüneburg Urteil vom 25.03.2015 - 9 S 91/14

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Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen 483 C 635/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2016; Aktenzeichen V ZR 97/15)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. April 2014 – 483 C 635/14 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.) Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Mit Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 23. April 2013 (Bl. 5 d.A.) wurden die Wirtschaftspläne 2013 genehmigt. Aufgrund der Wirtschaftspläne 2013 hatten die Beklagten ein monatliches Hausgeld in Höhe von 179 EUR zzgl. eines monatlichen Betrages in Höhe von 79,63 EUR als Instandhaltungsrücklage, mithin insgesamt 258,63 EUR zu zahlen. Die Wirtschaftspläne 2013 sollten bis zur Beschlussfassung neuer Wirtschaftspläne Gültigkeit haben.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 hatten die Beklagten der Hausverwaltung der klagenden WEG eine Einzugsermächtigung erteilt, damit diese die monatlich fällig werdenden Hausgelder und Instandhaltungsrücklagen von deren Konto einzieht. Eine Verpflichtung der Hausverwaltung, die Hausgelder im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, ergibt sich weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund eines Beschlusses.

Ende März 2013 erhielten die Beklagten von der Verwaltung die Jahresabrechnung 2012 übersandt, die nach ihren Vorstellungen insoweit unrichtig war, als sie Vorauszahlungen auf das Hausgeld lediglich in Höhe von 1.643 EUR aufwies. Die Beklagten waren der Ansicht, insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.656 EUR, mithin 13 EUR mehr gezahlt zu haben.

Die Jahresabrechnung 2012 wurde in der Eigentümerversammlung dennoch mehrheitlich genehmigt. Die Verwaltung buchte daraufhin den auf die Beklagten fallenden, nach deren Ansicht fehlerhaften, Nachzahlungsbetrag in Höhe von 367,70 EUR von deren Konto ab.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 wiesen die Beklagten die Hausverwaltung auf den Fehler in der Jahresabrechnung 2012 hin, sowie darauf, dass sie für die Monate Januar bis April 2013 insgesamt 20 EUR zu viel bezahlt hätten.

Die Beklagten erteilten in diesem Schreiben die „Weisung”, dass im Juli 2013 lediglich ein Betrag in Höhe von 225,63 EUR (258,63 EUR monatliche Vorauszahlung abzgl. Differenz Jahresabrechnung 2012 in Höhe von 13 EUR abzgl. 20 EUR zu viel geleistete Vorauszahlungen für Januar bis April 2013) von deren Konto abgebucht werden dürfe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Nach erfolgter Korrektur darf in den Folgemonaten wieder der volle Betrag (EUR 258,63 EUR/Monat) eingezogen werden.”

Im Juli 2013 buchte die Hausverwaltung von dem Konto der Beklagten einen Betrag von 238,63 EUR ab, womit sie die Überzahlung in Höhe von insgesamt 20 EUR, nicht aber den von den Beklagten behauptete Überzahlung im Jahr 2012 in Höhe von 13 EUR berücksichtigt hatte.

Die Beklagten erklärten der Hausverwaltung mit Schreiben vom 25. Juli 2013, dass der Abbuchungsvorgang nicht genehmigt und damit „rechtswidrig” gewesen sei, genehmigt worden sei lediglich die Abbuchung eines Betrages in Höhe von 225,63 EUR. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Wie im Schreiben vom 20. Juni 2013 dargelegt, handelt es sich bei dem Konto samt Guthaben um unser Privateigentum, über das wir allein verfügen. Der rechtswidrige Zugriff auf unser Konto in nicht genehmigter Höhe trägt demnach den Charakter eines Diebstahls. Bedenken Sie bitte, dass Diebstahl ein Straftatbestand ist …”.

Daraufhin teilte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 6. August 2013 mit, dass sie ab September 2013 von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr machen wolle, weil der genehmigte Betrag in Höhe von 225,63 EUR die Forderung der WEG an die Beklagten unterschreite.

Die Beklagten stellten daraufhin noch einmal klar, dass sie die Abbuchung des geschuldeten Betrages in Höhe von 258,63 EUR gestatten, sich die „Weisung” lediglich auf den Monat Juli 2013 bezogen habe.

Da die Beklagten sich auf den Standpunkt stellten, die WEG sei verpflichtet, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, überwiesen sie die monatlich geschuldeten Beträge nicht.

Die Klägerin mahnte die fällig gewordenen Hausgelder unter dem 31. Oktober 2013 an.

Die Klägerin macht nunmehr im Wege der Klage die Zahlung der unstreitig geschuldeten Hausgelder in Höhe von 1.293,15 EUR für die Monate September 2013 bis Januar 2014 geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, nicht verpflichtet zu sein, mit den Beklagten eine Auseinandersetzung über die Höhe der einzuziehenden Hausgelder zu führen und vor dem Hintergrund dieser Meinungsverschiedenheit von der Einzugsermächt...

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