Rn. 12
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Inventur stellt bei der Erstellung des JA eine wesentliche Basis zur Durchführung des buchmäßigen Abschlusses dar. Im Gegensatz zur Bilanz und GuV sind jedoch Vorschriften sowohl materieller als auch formeller Art kaum gesetzlich kodifiziert. Lediglich § 241 enthält einige generelle Hinweise hinsichtlich der Technik der Inventurdurchführung, ohne jedoch spezielle Anforderungen an die Durchführung der Inventur in Abhängigkeit von einzelnen Inventurverfahren bzw. -systemen zu stellen. Den von einer Inventur betroffenen UN werden kaum konkrete Hinweise im Hinblick auf die Inventurdurchführung geliefert. Es ergibt sich daher die Frage, in welcher Form ein UN seine Inventur durchzuführen und welche Anforderungen es bei der Durchführung zu beachten hat.
Im Zusammenhang mit den in § 241 angesprochenen Inventurformen wird vom Gesetzgeber ausdrücklich die Forderung erhoben, dass ein Verfahren zu wählen ist, das den GoB entspricht.
Die Frage ist, ob die GoB als Quelle nur für diese speziellen Inventurformen anzusehen sind oder nicht die Inventur generell diesen Anforderungen genügen muss. Darüber hinaus ergibt sich die Frage, welche Konsequenzen sich in Abhängigkeit von der Gültigkeit der GoB für die zulässigen Inventurformen ergeben (vgl. HdR-E, HGB § 241; zudem HdR-E, HGB § 240, Rn. 83ff.).
Wie die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 240, Rn. 7ff., bereits verdeutlicht haben, stellt das Inventar als Ergebnis der Inventur ein bedeutendes Kontrollinstrument dar. Es dient der Überprüfung der durch die buchhalterische Tätigkeit erfassten laufenden Geschäftsvorfälle. Die Inventurergebnisse werden im Zusammenhang mit diesem Kontrollprozess in die Funktion des Maßstabswerts erhoben, während die Ergebnisse der buchhalterischen Erfassung als zu überprüfende...