A. Vorbemerkungen
I. Gesetzliche Grundlagen
Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die vollständige körperliche Bestandsaufnahme auf den BilSt durch Zählen, Messen, Wiegen gemäß § 240 bildet die Grundform der Inventuraufnahme (vgl. Harrmann, DB 1978, S. 2377ff.). Die Vorschriften zur Inventur in § 240 Abs. 1f. werden durch § 241, der mit "Inventurvereinfachungsverfahren" überschrieben ist, ergänzt. Von diesen Vereinfachungen zur Ermittlung des Mengengerüsts zu unterscheiden sind Vereinfachungen bei der Inventarerstellung (Festbewertung, Gruppenbewertung). Im Gegensatz zum Festwertverfahren nach § 240 Abs. 3 erlauben die Inventurvereinfachungen des § 241 nicht den Verzicht auf die Einzelerfassung (vgl. Staub: HGB (2021), § 241, Rn. 1). Vereinfachungen für die Bewertung finden sich in § 256 (vgl. HdR-E, HGB § 256). Die in drei Absätzen geregelten Vereinfachungsverfahren zu den Bestandsaufnahmen beziehen sich "nach dem Wortlaut nur auf Aktivposten. Hauptsächlich betreffen sie die Vorräte" (Beck Bil-Komm. (2022), § 241 HGB, Rn. 1; vgl. auch Staub: HGB (2021), § 241, Rn. 6). Hierunter fallen insbesondere RHB, fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Waren. Übrige VG und Schulden sind weitgehend ohne körperliche Bestandsaufnahme erfassbar (vgl. Köhler, StBp 1999, S. 85 (88ff.)). "Für Forderungen und Wertpapiere in Giro-Sammelverwahrung z. B. sind keine Stichprobeninventuren möglich" (MünchKomm. HGB (2020), § 241, Rn. 2; vgl. auch Knief, DStR 2002, S. 54 (56)).
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine sinngemäße Übertragung der Verfahren des § 241 für die Inventur der Schulden wird in Teilen des Schrifttums für zulässig erachtet (vgl. ADS (1998), § 241, Rn. 2, m. w. N.). Für die Bestandsaufnahme passivierter Pensionszusagen etwa kann hier auf die Kommentarliteratur zu § 240 verwiesen werden. Angemerkt sei, dass die vor- oder nachverl...