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II. Inventurzwecke

Dr. Wolfgang Knop
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Rn. 7

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Wie bereits ausgeführt, ist ein Kaufmann verpflichtet, sowohl einen JA als auch ein Inventar aufzustellen. § 240 Abs. 2 Satz 1 lautet: "Er [der Kaufmann, d.Verf.] hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar [wie in § 240 Abs. 1 beschrieben, d.Verf.] aufzustellen." § 242 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet demgegenüber den Kaufmann, "für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß [(... Bilanz), d.Verf.] aufzustellen." Für den Beginn des Handelsgewerbes gilt Analoges. In beiden Instrumenten wird letztlich das Vermögen des Kaufmanns gezeigt. Der Grund für diese offensichtliche Doppelarbeit ist in der Ermittlung eines zuverlässigen Mengengerüsts sowie einer Sicherungs- und Überwachungsfunktion zu sehen (vgl. Fülling (1976), S. 51f.).

 

Rn. 8

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die laufende buchhalterische Erfassung der VG (und Schulden) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 wird hauptsächlich unter Beachtung der im JA auszuweisenden Bilanzposten wertmäßig vorgenommen und ständig fortgeschrieben. Wegen der Vielzahl der Geschäftsvorfälle innerhalb eines Jahrs dürften Aufschreibungen, die bei den einzelnen VG (und Schulden) die Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes am Ende des GJ sicherstellen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3), i. d. R. wohl kaum durchführbar sein. Darüber hinaus steht die Zielsetzung, eine primär gesamtwertorientierte Erfassung zu erreichen, diesem Bestreben ebenfalls entgegen. Diese gesamtwertorientierte Erfassung erscheint im Hinblick auf die Formulierung in § 242 Abs. 1 zulässig, da dort lediglich allg. von Vermögen und Schulden gesprochen wird und nicht wie in § 240 Abs. 1 einzelne Vermögensposten aufgeführt werden (vgl. jedoch im Einzelnen HdR-E, HGB § 23...

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