Rn. 83
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Mit Hilfe der körperlichen Bestandsaufnahme werden die vorhandenen VG physisch aufgenommen. Diese Art der Bestandsaufnahme erstreckt sich ausschließlich auf die mengenmäßige Erfassung der vorhandenen VG. Sie ist daher nur bei solchen VG praktikabel, die mit Hilfe einer physikalischen Dimension beschrieben werden können. Die Art der Dimension bestimmt gleichzeitig die Technik der Aufnahme; als solche sind das Zählen, Messen und Wiegen der zu erfassenden VG anzusehen.
Gezählt werden die VG, deren Mengeneinheit auf eine Stückzahl lautet; gemessen werden jene VG, deren physikalische Einheit regelmäßig als Längen- oder Flächenmaß bzw. Rauminhalt ausgedrückt wird (z. B. m, m2, m3, Liter); gewogen werden letztlich jene VG, die nach Gewicht (kg, t etc.) dimensioniert sind. Wie jedoch die im Zusammenhang mit dem Vollständigkeitsgrundsatz (vgl. HdR-E, HGB § 240, Rn. 16) genannten Beispiele verdeutlichen, sind Kombinationen zwischen diesen Aufnahmetechniken denkbar, die der Vereinfachung des Aufnahmeprozesses dienen. Ziel dieser Vereinfachungen muss es jedoch sein, möglichst genau die Mengeneinheit in der dem jeweiligen VG arteigenen Dimension zu ermitteln. Es ist daher festzuhalten, dass "für feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, für Teile, Kleinteile, Schnittgüter, abgepackte oder abgesackte Waren etc. das jeweils geeignete Verfahren zur Feststellung der Bestandsmenge auszuwählen ist" (AK Ludewig der SG (1967), S. 14). Als Kriterium für die geeignete Auswahl ist das Ziel anzusehen, das Aufnahmeergebnis in Form der für den jeweiligen VG arteigenen Dimension möglichst genau zu ermitteln.
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Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Da die körperliche Bestandsaufnahme letztlich nur die Basis für die Ermittlung des Werts des jeweiligen VG ist, handelt es sich be...