Rn. 16
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Vollständigkeitsgrundsatz kann allg. dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Geschäftsvorfälle und Gegenstände zu erfassen und alle zugänglichen Informationen auszuwerten sind (vgl. Leffson (1987), S. 219). Im Hinblick auf die GoI ist der Vollständigkeitsgrundsatz in zwei Richtungen zu konkretisieren. Einerseits sind sämtliche vorhandenen VG (und Schulden) aufzunehmen, andererseits müssen Doppelerfassungen einzelner VG (und Schulden) vermieden werden (vgl. Fülling (1976), S. 52). Diese Interpretation wirft zwangsläufig die Frage nach den aufzunehmenden VG (und Schulden) auf.
a) Abgrenzung des Vermögensgegenstands
Rn. 17
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Zur adäquaten Beachtung des Vollständigkeitsgrundsatzes ist es von großer Bedeutung, den Begriff des VG operational abzugrenzen. Hierbei ergibt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Begriff des VG sich von dem Begriff des WG, der im Bilanzsteuerrecht Verwendung findet, unterscheidet. Diese Frage hat durch den Prozess der (Neu-)Formulierung der RL-Vorschriften im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) besondere Bedeutung erlangt. Noch bis zu dem RegE vom 26.08.1983 (vgl. BT-Drs. 10/317) wurde auf das WG abgestellt. Erst durch den sog. Helmrich-Ausschuss ist der im Handelsrecht bereits seit jeher verwendete Begriff des VG wieder der Gesetzesterminologie zugeführt worden.
Knobbe-Keuk ((1993), S. 55) weist diesbezüglich darauf hin, dass es als gesichert gilt, dass der "Begriff des Vermögensgegenstandes über den des bürgerlich-rechtlichen "Gegenstandes" (Sachen und Rechte) hinausgeht und auch Güter umfaßt, die nicht mit einem Recht verbunden sind", z. B. ungeschützte Erfindungen. Ein VG liegt stets dann vor, wenn ein Gut verkehrsfähig ist und wenn es sichere, zukünftige Werte ...