Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Dr. Dirk Fey
Rn. 41
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 243 Abs. 2 muss der JA "klar und übersichtlich sein". Damit wird explizit vorgeschrieben, dass die RL aller buchführungspflichtigen Kaufleute dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht werden muss. Auf diese Weise ist ein zuvor bestehender Rahmengrundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (vgl. auch Leffson (1987), S. 207ff.; Baetge, in: HWR (1993), Sp. 860 (865)) für UN aller Rechtsformen gesetzlich kodifiziert worden. Unter Rahmengrundsätzen versteht man die "Bedingungen jeder Vermittlung nützlicher Informationen" (Leffson (1987), S. 179).
Rn. 42
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 243 Abs. 2 soll für alle buchführungspflichtigen Kaufleute eine klare und übersichtliche Darstellung des RL-Inhalts gewährleisten, sofern keine diesbezüglichen Spezialvorschriften vorhanden sind. Da Spezialvorschriften zur Klarheit und Übersichtlichkeit des JA für KapG (vgl. z. B. §§ 265, 266, 275, 277), eG (vgl. § 336 Abs. 2), publizitätsgesetzpflichtige UN (vgl. § 5 PublG) sowie verschiedene Branchen (z. B. Versicherungen, Kreditinstitute, Verkehrs-UN, Wohnungs-UN; vgl. § 330) vorliegen, gilt § 243 Abs. 2 v.a. für Einzelkaufleute und PersG, die ihren JA gemäß dem Ersten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB aufzustellen haben (also nicht unter § 264a fallen), sowie für die nicht geregelten und die auszulegenden Bereiche der Spezialvorschriften.
Rn. 43
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Bestehende Spezialvorschriften gehen dem Grundsatz der Klarheit vor, auch wenn sie ihm nicht oder nicht ganz gerecht werden. Dies ist z. B. bei der unvollständigen Erfolgsaufspaltung in der GuV aufgrund des Verzichts auf einen separaten Ausweis außerordentlicher Erfolgskomponenten der Fall (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 275, Rn. 38). Fehlen solche Spezialvorschriften, dann ist ...