Prof. Dr. Michael Dusemond
, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 193
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Für alle VG des AV, d. h. unabhängig von ihrer ND, sind die fortgeführten AHK (RBW) mit ihrem beizulegenden Wert am BilSt zu vergleichen. Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung eine Wertminderung am BilSt, die voraussichtlich dauernd ist, hat eine außerplanmäßige AfA auf den niedrigeren beizulegenden Wert zu erfolgen (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 5; gemildertes NWP). Da die Gegenstände des AV dazu bestimmt sind, dem UN dauernd zu dienen, ist eine baldige Veräußerung der wertgeminderten VG nicht zu erwarten. Daher lässt der Gesetzgeber bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung im AV außerplanmäßige AfA grds. nicht zu. Es wird vielmehr angenommen, dass die Wertminderung innerhalb der verbleibenden ND wieder entfällt und eine vorzeitige Verlustantizipation daher nicht notwendig, sondern eine temporäre Überbewertung mit den Zwecken der HB vereinbar ist.
Allein für VG des Finanz-AV hat der Bilanzierende bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung ein Wahlrecht zur Vornahme einer außerplanmäßigen AfA (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 6; HdR-E, HGB § 253, Rn. 4).
Rn. 194
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Beispiel:
Für einen VG, der zum 01.01.t1 zugegangen ist (AK: 20.000 EUR), wurde eine ND von acht Jahren geschätzt. Die AfA-Berechnung erfolgt annahmegemäß nach der linearen Methode.
Der RBW des VG beträgt nach planmäßiger AfA zum 31.12.t1 17.500 EUR. Da sich der beizulegende Wert des VG zu diesem BilSt auf 7.000 EUR reduziert hat (voraussichtlich dauernde Wertminderung), ist der VG zudem um 10.500 EUR außerplanmäßig abzuschreiben. Der niedrigere beizulegende Wert i. H. v. 7.000 EUR bildet den (neuen) AfA-Ausgangswert für die Rest-ND von sieben Jahren. Insoweit sinken die planmäßigen Jahres-AfA von 2.500 auf 1.000 EUR pro Jahr (7.000 / 7).
Der ...