Prof. Dr. Karlheinz Küting
, Dr. Michael Reuter
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das bilanzielle oder auch rechnerische EK ermittelt sich als Saldogröße zwischen dem Vermögen einschließlich der aktiven RAP einerseits sowie den Schulden und den passiven RAP andererseits (vgl. Vodrazka, in: HWRev (1992), Sp. 2018 (2019)). Es ist der "in Geldwerten ausgedrückte Anteil der Unternehmer oder Gesellschafter am Betrieb" (Vormbaum (1995), S. 155). Die Veränderung des EK einer Periode im Vergleich zur vorangegangenen stellt – unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen – nach HGB grds. den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag dar. Wird dem bilanziellen EK der EK-Anteil der stillen Reserven hinzuaddiert, wird die so ermittelte Größe auch als effektives oder tatsächliches EK bezeichnet.
Nach der Veränderlichkeit der EK-Konten (vgl. nachstehende Übersicht) ist zwischen variablen und konstanten bzw. gesetzlich fixierten EK-Konten zu unterscheiden. Nach dem Gesetz gibt es nur bei KapG konstante Konten, die lediglich unter Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Form- und Fristenvorschriften geändert werden können. Hahn bezeichnet die Darstellungsweise der konstanten EK-Konten als die "Grundform aller haftungsbeschränkenden Rechtsformen" (Hahn (1983), S. 214), deren primäre Funktion darin besteht, das "Vermögen mindestens in Höhe des nominellen Gesellschaftskapitals buchmäßig vor Ausschüttung zu schützen" (Heinen (1986), S. 301).
Übersicht: Einteilung der EK-Konten nach ihrer Veränderlichkeit
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Zuordnung auf die einzelnen EK-Komponenten entscheidet meist auch zugleich über die Verfügungskompetenzen, die den jeweiligen Organen der betreffenden Gesellschaft rechtsformabhängig zustehen (vgl. hierzu nachstehende Übersicht):
Übersicht: Verfügungskompetenz über die EK-Konten bei AG/KGaA/SE und GmbH
Rn. 3
...