Prof. Dr. Rolf U. Fülbier
, Florian Federsel
Rn. 119
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangt, dass bei der "Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden" (Einleitungssatz zu § 252 Abs. 1) die "auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden [...] beizubehalten" sind. Dieser Grundsatz trägt dazu bei, dass die "Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse" (ADS (1995), § 252, Rn. 103; vgl. auch Müller, BB 1987, S. 1629 (1630); Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (34f.); Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 55) gewährleistet ist. D.h. es sind grds. von "Jahr zu Jahr" (Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 56) die identischen Bewertungsmethoden anzuwenden. Durch Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Bilanz-R ist die intertemporale Vergleichbarkeit durch die explizite Aufnahme des Zeitbezugs sogar noch gestärkt worden (sind "von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden"; vgl. auch Wengerofsky, StuB 2015, S. 172 (173f.)). Darüber hinaus impliziert der Grundsatz der Beibehaltung von Bewertungsmethoden aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch, bei der Auswahl von Bewertungsmethoden die Folgen für zukünftige JA zu berücksichtigen. Denn die erstmalige Entscheidung über die "Methode" grenzt die folgenden Entscheidungsspielräume ein (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (36); Wengerofsky, StuB 2015, S. 172 (173f.)). Mit dieser Regelung wirkt der Gesetzgeber "willkürlichen Gewinn- und Verlustverlagerungen" (Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 55) entgegen.
Rn. 120
Stand: EL 32 – ET: 6/2021
Der Grundsatz der materiellen (Bewertungs-)Stetigkeit ist vom Grundsatz der formellen (Darstellungs-)Stetigkeit strikt zu trennen. Während die Darstellungsstetigkeit sich auf die Einhaltung der Bezeichnungen, der Gliederung und des Ausweises konzentr...