Rz. 2
Die Vorschrift stellt klar, dass der Individualisierungsgrundsatz für sämtliche Leistungen des 6. Kapitels gilt und ein Zusammenhang zum Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 69 besteht (vgl. Hökendorf, in: BeckOK SozR, SGB XIV, § 70 Rz. 6). Sie ist damit ähnlich zu § 33 SGB I, §§ 8 Abs. 1, 104 Abs. 1 SGB IX, § 9 Abs. 1 SGB XII sowie § 98, welche allesamt die Besonderheit des Einzelfalls als Grundlage zur Leistungsbemessung bestimmen.
Rz. 3
Da der Individualisierungsgrundsatz bereits in § 33 SGB I niedergelegt ist, unterstreicht diese besondere Normierung für die Teilhabeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht auch den besonderen Stellenwert der Norm, sodass sie inhaltlich über § 33 SGB I hinausgehen dürfte (vgl. Nebe, in: LPK-SGB XIV, SGB XIV, § 70 Rz. 3).
Rz. 4
Durch die Formulierung Art, Ausmaß und Dauer gibt der Gesetzgeber selbst die drei Kategorien vor, welche dem Individualisierungsgrundsatz unterfallen.
Rz. 5
Die Art der Leistungserbringung umfasst dabei zunächst, ob eine Leistung der Teilhabe zum Arbeitsleben, der medizinischen Rehabilitation oder der Sozialen Teilhabe gewährt werden sollte. Die sich anschließende Frage betrifft jene, ob im betreffenden Einzelfall eine Sach- bzw. Dienstleistung oder doch eine Geldleistung der individuellen Entschädigungssituation am sachdienlichsten begegnet (vgl. Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Marwedel, SGB XIV, § 70 Rz. 2).
Rz. 6
Das Ausmaß der Leistungserbringung bedeutet, dass die Leistung geeignet sein muss, die jeweilig durch das Gesetz vorgesehene Teilhabeleistung zu ermöglichen. Die Norm knüpft damit an eine Vielzahl von Normen im allgemeinen Sozialrecht und vor allem im Teilhaberecht, etwa § 17 SGB I sowie §§ 4, 10, 13 und 19 SGB IX, an (Nebe, in: LPK-SGB XIV, SGB XIV, § 70 Rz. 14).
Rz. 7
Die Dauer der Leistung ist so zu bes...