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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 404 Steuer- und Zollfah ... / 3. Rechtsgrundlagen (Befugnisnorm), § 99 AO

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a) Rechtliche Grundlagen für das Verständnis der Norm des § 99 AO

 

Rz. 717

[Autor/Stand] Die Befugnis zum Betreten des Grundstückes (Wohn-/Geschäftsraum) des Stpfl. ergibt sich aus § 99 AO:

§ 99 AO Betreten von Grundstücken und Räumen

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

 

Rz. 718

[Autor/Stand] Zunächst ist klärungsbedürftig, ob § 99 AO i.S.d. Art. 13 GG verfassungsgemäß ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG (Abs. 1 "Die Wohnung ist unverletzlich") umfasst nach h.M. sowohl Privat- als auch Geschäfts- und Arbeitsräume[3].

Art. 13 GG

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 7 GG sind aber rechtmäßige Eingriffe nach § 99 AO (Eingriff aufgrund eines Gesetzes) zulässig[4]. Der Schutz des Stpfl. aus der Abwehrnorm des Ar...

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