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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 392 Verteidigung / 4. Das erste Gespräch

Frank Heerspink
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Rz. 636

[Autor/Stand] Das erste Gespräch mit dem Mandanten ist zumeist der Dreh- und Angelpunkt einer vertrauensvollen künftigen Zusammenarbeit. Ohne Vertrauensverhältnis, wird man die Verteidigung zumeist nicht erfolgversprechend durchführen können.

 

Rz. 637

[Autor/Stand] Der Verteidiger ist aber für den Mandanten ein Fremder. Um sich in einer fremden Situation abzusichern, bedienen sich die Mandanten häufig mitgebrachter Vertrauenspersonen. Dies mag der Ehepartner, Lebensgefährte, Geschäftspartner oder auch der Steuerberater sein. Für den Mandanten ist es oft sehr wichtig, dass diese Personen ihn bei dem Gespräch begleiten.

 

Rz. 638

[Autor/Stand] Der Berater muss aber – von Anfang an – mögliche Gefahren von seinem (potentiellen) Mandanten abhalten, dies auch schon im Zeitpunkt der Mandatsanbahnung. In der Regel kommen in der Besprechung Dinge auf den Tisch, die die Begleitperson (so noch) nicht kannte. Es wird also ein potentieller Zeuge der Anklage produziert. Dies, obgleich man nicht weiß, ob der Begleitperson Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte zustehen und/oder ob diese im späteren Verlauf des Verfahrens von ihren Rechten Gebrauch machen würde; hält die Ehe, das Verlöbnis etc. die Verfahrensbelastungen durch?

 

Rz. 639

[Autor/Stand] Dies gilt auch für den steuerlichen (Alt-)Berater des Mandanten. Er kann nur dann voll und ganz in das Verfahren einbezogen werden, wenn der Mandant bereit ist, bei künftigen Erklärungen keine im Beratungsgespräch offengelegten Einnahmen zu verheimlichen. Dies ist im Verteidigungsmandat noch problematischer als im Präventivmandat, denn das Ermittlungsverfahren kann und wird sich häufig über den nächsten Steuererklärungszeitpunkt hinziehen und schon zu diesem Zeitpunkt müsste ein möglicher Dauersachverhalt im Rahmen der Steuererklärung ...

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