0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1976 mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Mit der Regelung wird als allgemeiner Grundsatz die Geltung des Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) auch für das Sozialrecht bestätigt, soweit nicht die vorrangige Regelung der Sonderrechtsnachfolge eintritt. Die Bestimmung in Verbindung mit dem Erbrecht des BGB ist anwendbar, wenn kein Sonderrechtsnachfolger nach § 56 vorhanden ist oder die in Betracht kommenden nach § 57 Abs. 1 Satz 1 wirksam verzichtet haben. Die Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht um laufende Sozialleistungen handelt, da diese nicht in die Sonderrechtsnachfolge fallen.
Rz. 2
Der Staat als rangletzter gesetzlicher Erbe wird jedoch von der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Sozialrechtsverhältnis ausgeschlossen (Satz 2). Damit soll vermieden werden, dass Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten zu erfolgen haben (so die Begründung BT-Drs. 7/868 S. 33).
2 Rechtspraxis
2.1 Vererbbare Ansprüche (Satz 1)
Rz. 3
Nur auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11) sind vererblich. Dies ergibt sich im Rückschluss aus § 59 Satz 1, der ausnahmslos Ansprüche auf Sach- oder Dienstleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen lässt. Ob es sich um laufende oder um einmalige Geldleistungen handelt, ist dabei gleichgültig. Es muss sich jedoch um eigene sozialrechtliche Ansprüche des Erblassers handeln. Für außerhalb des SGB begründete Ansprüche (fiskalische Ansprüche, Schadensersatz aus Amtshaftung usw.) gelten nicht die Vorschriften der §§ 56 ff., so dass auch unmittelbar Erbrecht eingreift.
Rz. 4
Laufend zu zahlende und fällige Ansprüche fallen dann in die Erbmasse und gehen auf den Erben über, wenn und soweit keine Sonderrechtsnachfo...