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Klose, SGB I § 41 Fälligkeit / 1 Allgemeines

Wolfgang Klose †
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Rz. 2

§ 41 enthält eine gegenüber den Vorschriften der besonderen Bücher des SGB nachrangige Regelung über die Fälligkeit der Ansprüche auf Sozialleistungen; die Nachrangigkeit ergibt sich einerseits aus dem einleitenden Wortlaut "Soweit" und andererseits aus dem Vorbehalt des § 37. Die Regelung entspricht inhaltlich § 271 Abs. 1 BGB. Durch die Fälligkeit wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Sozialleistung zu erbringen ist und vom Berechtigten gefordert werden kann. Die Vorschrift ergänzt, wenn keine anderen Vorschriften bestehen, den § 40 um die Regelung, dass zugleich mit dem Entstehen der Ansprüche auch deren Fälligkeit eintritt und diese daher auch sofort zu erfüllen sind. Grundsätzlich ist mit der Fälligkeit auch die Klagbarkeit des Anspruchs verbunden. In der Praxis wird nach der Rechtsprechung jedoch vor der Klagbarkeit die Geltendmachung des Anspruchs beim Sozialleistungsträger verlangt (vgl. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB I, § 41 Rz. 2, Stand: Januar 2003). Damit wird für die Fälligkeit und den gerichtlichen Rechtsschutz allerdings etwas vorausgesetzt, was §§ 40, 41 gerade ausschließen wollen, nämlich die Abhängigkeit des Forderungsrechts von seiner vorherigen Geltendmachung beim Leistungsträger und dessen Anerkenntnis (so auch Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., § 40 Rz. 6; vgl. auch Komm. zu § 40).

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist in BT-Drs. 7/868 S. 29 wie folgt begründet worden: "Die Vorschrift hat nur subsidiären Charakter, da die Fälligkeit von Leistungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen mit Recht teilweise unterschiedlich geregelt ist. Sie bestimmt für die Sozialleistungen, für die eine Regelung im Gesetz fehlt, dass sie mit der Entstehung des Anspruchs fällig werden. Dies entspricht einem anerkannten Rechtsgrundsatz."

 

Rz. 4

Die Vorschrift übernimmt inhaltli...

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