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Klose, SGB I § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde durch das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S. 69) erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (als Folge der Kaiserlichen Botschaft v. 17.11.1881) eingeführt. Seit dem 1.1.1997 ist das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII verankert. Als Einweisungsvorschrift dient § 22 SGB I.

§ 22 trat mit Einführung des SGB I (Gesetz v. 11.12.1975, BGBl. I S. 3015) am 1.1.1976 in Kraft und erfuhr seit 2003 lediglich folgende Änderungen:

  • durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579): Bei Abs. 2 wurden die Wörter "die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" mit Wirkung zum 1.1.2013 durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt (die ehemaligen eigenständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bildeten mit den früheren landwirtschaftlichen Alterskassen sowie landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen bis zum 31.12.2012 die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV); seit dem 1.1.2013 werden ihre Aufgaben durch die neu errichtete "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" – SVLFG – wahrgenommen);
  • durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836): Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurden

    • das Wort "Eisenbahnunfallkasse" ersatzlos gestrichen und
    • die Wörter "Unfallkassen des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt

    (die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse des Bundes – UK-Bund – fusionierten...

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