Rz. 15
Da die Miete i. d. R. – entweder kraft Gesetzes (§ 556b Abs. 1 BGB) oder kraft vertraglicher Vereinbarung – zu fest bestimmten Terminen zu zahlen ist, kommt der Mieter auch ohne Mahnung in Verzug. Ist die Miete bei einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Vertrag mangels abweichender Vereinbarung im Nachhinein fällig, so begründen die Parteien jedenfalls dann konkludent eine Vorausfälligkeit, wenn der Mieter auf Wunsch des Vermieters eine Ermächtigung zum Voraus-Bankeinzug erteilt und der Einzug 23 Monate läuft (LG Berlin, Urteil v. 10.7.2006, 67 S 159/04, ZMR 2006, 864). Hat der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug nach § 286, soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht (LG Hamburg, Urteil v. 22.2.2019, 307 S 76/18, ZMR 2019, 682); das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-)veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.11.2018, 8 U 87/15, ZMR 2019, 19).
Zieht ein Mieter innerhalb des Gebäudes um, wobei der bisherige Mietvertrag beendet und ein neuer Mietvertrag mit einer – ohne zusätzlichen Hinweis des Vermieters – geänderten Bankverbindung geschlossen wurde, trifft den Mieter, der zur Mietzahlung die bisherige Bankverbindung benutzt, kein Verschulden am Zahlungsverzug (LG Berlin, Beschluss v. 21.12.2021, 65 S 134/21, GE 2022, 313).
Die Erfüllungswirkung der Hinterlegung der Miete setzt voraus, dass der wahre Gläubiger zumindest als empfangsberechtigte Person im Hinterlegungsantrag bestimmbar ist (OLG Hamm, Urteil v....