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In der Regel sind für einen Zeitraum von fünf Jahren weitere Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 oder § 559c) ausgeschlossen, wenn der Vermieter das vereinfachte Verfahren in Anspruch genommen hat. Die Frist beginnt mit Zugang der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren.
Von dieser Sperre werden Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren, um den Höchstbetrag von 10.000 EUR auszuschöpfen, nicht erfasst (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559c Rn. 19a). Dafür spricht, dass nach den Gesetzmaterialien (BT-Drs. 19/4672, 32) die Sperrwirkung "bei Ausschöpfen des Maximalbetrags" gerechtfertigt ist und bei Ausschöpfung "in den kommenden fünf Jahren keine weiteren Mieterhöhungen, und zwar weder nach § 559 noch nach § 559c, möglich" seien. Eine derartige Erhöhung im vereinfachten Verfahren in den letzten fünf Jahren zur Ausnutzung des Höchstbetrages von 10.000 EUR löst aber wieder eine neue fünfjährige Sperrfrist aus (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559c Rn. 19).
Nicht unter die Sperrfrist fallen Modernisierungsmaßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (vgl.dazu § 555b), die der Vermieter zum Gegenstand einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 machen kann, aber nur dann, wenn er diese gesetzliche Verpflichtung zur Modernisierung bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht (positiv) kannte oder kennen musste. Für ein Kennen-müssen reicht z. B.die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, in der kommenden Legislaturperiode eine bestimmte Regelung einzuführen, ebenso wenig wie ein Referenten- oder sogar Kabinettsentwurf. Soweit die Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhängt, z. B.die Veräußerung des Grundstücks, den reparaturbedingten Austausch eines Bauteils (B...