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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557b Indexmiete

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 557b lehnt sich an den bis zum 1.9.2001 geltenden § 10a MHG an, allerdings in geänderter Form, die die Indexmiete für den Vermieter attraktiver macht.

Wie bis zum 1.9.2001 darf die Gleitklausel nur verknüpft werden mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Gesamtlebenshaltung, der nunmehr in Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) umbenannt worden ist. Hierdurch wird der im früheren § 10a MHG verwendete Begriff des Preisindexes für die Gesamtlebenshaltungskosten an die vom Statistischen Bundesamt verwendete Bezeichnung angepasst. Fällt dieser Index weg, entsteht eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (BGH, Urteil v. 7.11.2012, XII ZR 41/11, NZM 2013, 148; im Anschluss an Senatsurteil v. 4.3.2009, XII ZR 141/07, ZMR 2009, 591). Worauf sich die Indexierung bezieht, richtet sich der nach der vereinbarten Mietstruktur. Ist eine Nettokaltmiete mit abrechnungspflichtigen Betriebskostenvorschüssen vereinbart, bezieht sich die Indexierung auf die Grundmiete: Bei einer Bruttokaltmiete (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten ohne die Heiz- und Warmwasserkostenvorschüsse) oder einer Teilinklusivmiete (Miete einschließlich eines Teiles der Betriebskosten ohne Vorschüsse für die übrigen Betriebskosten) bezieht sich die Indexierung auf diese Miete (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 12). Haben die Parteien eine Pauschale gemäß § 556 Abs. 2 vereinbart, kommt es auf den Wortlaut der Indexvereinbarung an; möglich ist es, die Indexierung auch auf die Pauschale zu beziehen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 12). Für eine Bruttowarmmiete (Miete inklusive der Heiz- und Warmwasserkosten sowie der "kalten" Betriebskosten) dürfte eine Indexklausel nicht vereinbart werden können, da die in e...

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