Rz. 194
§ 2 Nr. 14 BetrKV
Die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.
Unerheblich ist, ob der Hauswartdienstvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen worden ist (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 22.6.2005, 209 C 75/05, GE 2005, 997).
Führt eine steuerrechtlich bedenkliche Vertragsgestaltung zwischen Vermieter und Hauswart zu niedrigeren Kosten, kann der Mieter hieraus nichts gegen die Abrechnungsfähigkeit dieser Position herleiten (LG Hamburg, Urteil v. 15.12.2005, 307 S 129/05, ZMR 2006, 287).
Die Kosten für den Hauswart sind ebenfalls nur insoweit umlagefähig, als sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen (AG Köln, NZM 1998, 305). Als Hauswartskosten sind diejenigen Kosten nicht umlagefähig, die durch Reparaturen, Schönheitsreparaturen und/oder Verwaltungsleistungen des Hauswarts entstehen (Schmid, GE 2010, 1472; Wolbers, ZMR 2009, 417 [418]). Erst recht sind die Kosten für sonstige Tätigkeiten des Hauswarts nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, die allein für den privaten Zweck des Vermieters erfolgen (z. B. Reinigung der Wohnung des Vermieters (Schmid, Rn. 4131). Ferner sind nicht umlagefähig die Kosten der Hausverwaltung für kaufmännisch-organisatorische Aufgaben, die auch mit Schriftverkehr verbunden sind. Dagegen sind als Hauswartskosten diejenigen Kosten umlagefähig, die für Arbeiten mehr praktisch-technischer Natur...