Rz. 5
§ 555d Abs. 2, wonach Duldungspflicht des Mieters entfällt, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter im Gebäude nicht zu rechtfertigen ist, entspricht § 554 Abs. 2 Satz 2 a. F., sodass die dazu ergangene Rechtsprechung weiter zu berücksichtigen ist.
Je länger die zu beabsichtigten Maßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen. Hinsichtlich der vorzunehmenden Arbeiten ist regelmäßig eine Härte anzunehmen, wenn der Mieter wegen der zu erwartenden Arbeiten vorübergehend seine Wohnung verlassen und in eine Ersatzwohnung ziehen soll. Der Fensteraustausch in den Wintermonaten ist unzumutbar.
2.1 Personenkreis
Rz. 6
Der Personenkreis, dessen Härtegründe zu berücksichtigen sind, umfasst nicht nur die Familie des Mieters, sondern die "Angehörigen des Haushalts". Darunter fallen einmal diejenigen Haushaltsangehörigen, die mit dem Mieter zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung in der Wohnung verbunden sind (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 555d Rn. 49). Diese Lebensgemeinschaft kann sowohl eine hetero- oder homosexuelle Partnerschaft sein als auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Einstehen füreinander durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren (Both in Herrlein/Kandelhard, § 554 a. F. Rn. 45). Ferner gehören dazu auch andere Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, wie Pflegekinder des Mieters oder Kinder des Lebenspartners (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 555d Rn. 49; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F...