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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 4.1 Vermietete Räume

Harald Kinne
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Rz. 29

Nach § 535 Satz 1 ist der Vermieter verpflichtet, den Gebrauch (nur) der Mietsache zu gewähren. Welchen räumlichen Umfang die gemietete Sache hat, ergibt sich aus dem Mietvertrag. Daher ist die Wohnung oder die Gewerbeeinheit so zu bezeichnen, dass sie im Konfliktfall identifizierbar ist und die räumliche Erstreckung genau festgestellt werden kann, was bei mitvermieteten Räumen außerhalb der Wohn- oder Gewerbeeinheit (z. B. Keller, Bodenraum und dgl.) besonders wichtig ist. Die genaue Beschreibung ist auch bei abgeschlossenen Einheiten von Wichtigkeit, weil es auch nach längerer Nutzung zu einem Streit darüber kommen kann, ob der Mieter Umbauten vorgenommen hat, z. B. zwei Zimmer unter Herausnehmen einer Zwischenwand zusammengelegt hat, oder ob den Vermieter z. B. eine Herrichtungspflicht bezüglich bestimmter Räume trifft. Die genaue örtliche Bezeichnung der Wohnung richtet sich nach der Art des Gebäudes und steigert sich, je größer das Gebäude mit Vorderhaus, Seitenflügel oder Quergebäude mit vielen Stockwerken ist. Deswegen ist den Mietvertragsformularen der Vorzug zu geben, die durch Ankreuzen oder Wegstreichen die räumliche Erstreckung des Mietvertrags deutlich machen können. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Vielzahl von Ausfüllungsmöglichkeiten auch die Gefahr von vielen Fehlbezeichnungen mit sich bringt. Dennoch ist die Beschreibung der Wohnung nach Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude, Geschoss links, Mitte, rechts zu empfehlen, da dies auch im Räumungsvollstreckungsfall für den Gerichtsvollzieher von entscheidender Wichtigkeit ist. Dabei ist festzuhalten, dass bei den Geschossen grundsätzlich zwischen Erdgeschoss und den darüber liegenden Obergeschossen unterschieden wird (in den neuen Bundesländern wurde das bisher teilweise unterschiedlich gehandhabt)...

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