Rz. 167
Hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen, stellt sich die Geschmacksfrage nicht. Er ist der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte und kann die Wohnung so herrichten, wie er es möchte. Es kommt nur darauf an, ob einem Nachmieter die Ausführung gefällt und er die Wohnung mietet.
Für einen verpflichteten Mieter, dem in wirksamer Weise die Schönheitsreparaturen überbürdet worden sind, ist die Situation anders. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung in einem Zustand zurückzugeben, der den Gesamteindruck einer ( frisch) renovierten Wohnung vermittelt; es genügt, wenn die Wohnung bei Rückgabe noch nicht die Grenze zur starken bzw. übermäßigen Nutzung erreicht. (LG Berlin, Urteil v. 27.7.2021, 65 S 264/20, ZMR 2022, 37). Es kommt – wenn es um die Rückgabe der Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses geht – nicht mehr auf seinen Geschmack an, sondern hier ist die Wohnung im Hinblick auf ein Nachmietverhältnis zu dekorieren. Grundsätzlich gilt auch das Erfordernis der Ausführung nach mittlerer Art und Güte mit der Folge, dass die Wohnung für einen "mit durchschnittlichem Geschmackssinn behafteten" Nachmieter hinnehmbar ist (vgl. auch Emmerich, in NZM 2000, 1161). Der Wohnraummieter darf die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende nicht in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 416/12, NZM 2014,72; AG Paderborn, Urteil v. 3.12.2020, 57 C 44/20, ZMR 2021, 249). Die Rückgabe der Wohnung mit kräftigen Latexfarben an verschiedenen Wänden stellt eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mieter Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat (LG Wuppertal, Urteil v. 16.7.2020, 9 S 18/20, GE 2020, 1052...