Leitsatz
Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet.
Normenkette
§ 32 Abs. 6 Sätze 1, 6 und 8 EStG
Sachverhalt
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist leibliche Mutter der 1996 geborenen ledigen J, für die sie Barunterhalt leistete. J lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort polizeilich gemeldet. S bezog für sich und J Leistungen nach dem SGB II.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 beantragten die Kläger für J den Abzug des doppelten (vulgo: des "vollen") Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und des doppelten Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA‐Freibetrag). Das FA lehnte ab: S sei seiner Verpflichtung zum Unterhalt nachgekommen, weil er J Betreuungsunterhalt geleistet habe, der dem Barunterhalt der Klägerin gleichwertig gegenüberstehe.
Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.7.2015, 4 K 4233/14, Haufe-Index 8438866, EFG 2015, 1814).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn
– er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für da...