A. Normzweck
Rz. 1
Die Norm befasst sich, wie auch § 10 GGV, mit Nutzungsrechten und Gebäudeeigentum auf Teilflächen, gleichviel, ob die Belastung nur den Teil eines Grundstückes erfasst, oder ein ganzes und den Teil eines anderen. Im Unterschied zu § 10 GGV handelt es sich hier um Fälle, in denen die Grundstücke und die Teilfläche grundbuchmäßig bestimmt sind.
B. Eintragungen
I. Grundsatz
Rz. 2
Eine grundbuchmäßige Bestimmtheit liegt vor, wenn das Grundstück selbst grundbuchmäßig nachgewiesen ist und die betroffene Teilfläche grundbuchmäßig, d.h. nach dem für § 7 GBO geltenden Regeln dargestellt werden kann.
II. Eintragung im Grundstücksblatt
Rz. 3
Bei Vorhandensein eines Grundstücksblattes (vgl. Abs. 1 S. 2) unterliegt die Eintragung der Teilbelastung den allgemeinen Regeln. In der insoweit unzureichenden Fassung von Abs. 3 wäre ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 GBO wesentlich wichtiger gewesen, als die ohnehin selbstverständliche Wiederholung von § 10 Abs. 3 GBV. Der von Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum erfasste Grundstücksteil ist in den Eintragungsunterlagen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel nicht entstehen können. Dazu dient die von der zuständigen Behörde beglaubigte Karte (§ 2 Abs. 3 GBO), deren Vorlegung das Grundbuchamt nach § 7 Abs. 2 GBO aber grundsätzlich nicht mehr verlangen kann (siehe hierzu § 7 GBO Rdn 12 ff.).
Rz. 4
Eingetragen wird dann in Abt. II:
Zitat
"Dingliches Nutzungsrecht an einer in der Karte vom … rot schraffierten Teilfläche von 500 qm …".
Wenn die belastete Teilfläche bei einem zusammengesetzten Grundstück mit einem (ganzen) Flurstück identisch ist, kann auch eingetragen werden:
Zitat
"Dingliches Nutzungsrecht an Flurstück 100 …".
III. Eintragung im Gebäudeblatt
Rz. 5
Im Bestandsverzeichnis des Gebäudeblattes sind die Eintragungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 durch die Angabe der Teilflächenbelastung zu ergänzen:
Zitat
"Gebäudeeigentum … auf einer Teilfläche von ...